Was bedeutet der Begriff „Erbschafts- und Schenkungssteuer“?

Inhaltsverzeichnis

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Steuerklassen (§ 15 ErbStG), Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse Person Freibetrag
I. Ehegatte, Eingetragener Lebenspartner

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder, Kinder verstorbener Kinder

Enkelkinder

Urenkelkinder, Eltern bei Erwerb von Todes wegen

500.000 €

400.000 €

200.000 €

100.000 €

II. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwieger-tochter/sohn, Geschiedene Ehegatten, Eltern bei Schenkung 20.000 €
III. Übrige Erwerber 20.000 €

Steuersätze

§ 19 ErbStG

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich… Prozentsatz in der Steuerklasse
… € I. II. III.
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Persönliche Freibeträge nutzen

  • Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet
    • Die Freibeträge könne alle 10 Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden
  • Schenkt der Opa dem Enkel 400.000 €, beträgt die Schenkungssteuer 22.000 €. Schenkt dagegen der Opa dem Kind 400.000 € und dies wiederum seinem Kind 400.00 €, sind beide Schenkungen steuerfrei.
    • Vorsicht: Kettenschenkung ist Gestaltungsmissbrauch. Deshalb zwischen den jeweiligen Schenkungen etwas Zeit verstreichen lassen.
  • Besitzt nur ein Ehegatte das Vermögen, sollten Ehegatten frühzeitig das Vermögen untereinander aufteilen. So können beim Übergang des Vermögens auf die Kinder die Freibeträge beider Eltern genutzt werden.

Gemischte Schenkung

Ist der Erwerber im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie verpflichtet

  • Schulden zu übernehmen,
  • Ausgleichszahlungen (an Geschwister) zu leisten,
  • einen unangemessen niedrigen „Kaufpreis“ zu zahlen,

liegt eine sog. „gemischte Schenkung“ vor.

Die übernommene Verpflichtung ist als Schuld abzugsfähig und verringert dadurch den steuerpflichtigen Betrag.

Die Verpflichtung unterliegt als Gegenleistung der Grunderwerbssteuer, wobei Ehegatten und Verwandte in gerader Linie steuerbefreit sind.