Vorabpauschale 2025: Definition & Berechnung und Bedeutung
Martin Eberhard | zuletzt aktualisiert 15.10.2023
Das sollten Sie wissen:
Was ist die Vorabpauschale?
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist für viele Anleger ein wichtiges Thema. Bei thesaurierenden Fonds oder Aktien-ETFs gibt es keine direkten Ausschüttungen an die Anleger. Daher stellt sich die Frage, wann und wie diese Erträge versteuert werden.
Um sicherzustellen, dass Gewinne nicht nur beim Verkauf von Fondsanteilen besteuert werden, hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt. Diese Regelung sieht eine jährliche Mindestbesteuerung vor. Diese Berechnung erfolgt unabhängig davon, ob Anleger eine Ausschüttung erhalten oder nicht. Die sogenannte Vorabpauschale sorgt dafür, dass ein Teil der Erträge bereits während der Haltedauer versteuert wird.
Damit sind Anleger verpflichtet, sich frühzeitig mit den steuerlichen Auswirkungen ihrer Geldanlage auseinanderzusetzen. Besonders wichtig ist dies für alle, die in Fonds und ETFs investieren. Hier werden die Erträge nicht regelmäßig ausgezahlt. Stattdessen werden sie wieder angelegt.
Was steckt hinter dieser Regelung?
Mit der Investmentsteuerreform von 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend verändert. Zuvor mussten Anleger von thesaurierenden Fonds die erwirtschafteten, aber nicht ausgezahlten Erträge selbst in ihrer Steuererklärung angeben. Das war kompliziert und führte dazu, dass viele Erträge über Jahre steuerfrei blieben.
Durch die neue Regelung wurde eine automatische Besteuerung eingeführt, die direkt von der depotführenden Stelle vorgenommen wird. Das bedeutet: Anleger müssen sich um nichts kümmern. Die Steuer wird automatisch von ihrem Broker oder ihrer Bank berechnet und ans Finanzamt gezahlt.
Diese Regelung gilt insbesondere für Fonds und ETFs, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen. Dadurch entsteht eine Gleichbehandlung zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird geprüft, ob ein Fonds oder ETF im Laufe des Jahres an Wert gewonnen hat. Falls keine Wertsteigerung vorliegt, entfällt die Steuerpflicht.
Der zweite Schritt ist der Vergleich zwischen dem Basisertrag und den erfolgten Ausschüttungen. Der Basisertrag wird nach folgender Formel ermittelt:
Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %
Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der Wert ist an die durchschnittliche Rendite deutscher Staatsanleihen gekoppelt.
Falls die Ausschüttungen des Fonds niedriger sind als der errechnete Basisertrag, wird die Differenz als steuerpflichtige Vorabpauschale angesetzt. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Höhe der Vorabpauschale dem Basisertrag, da keine Ausschüttungen vorgenommen wurden.
Ein Rechenbeispiel:
Angenommen, ein Anleger hält Anteile eines Fonds mit einem Wert von 20.000 Euro zu Jahresbeginn.
- Der Basiszins beträgt 0,9 %.
- 70 % davon ergeben einen Basisertrag von 126 Euro.
- Falls der Fonds in diesem Jahr 50 Euro ausgeschüttet hat, reduziert sich die steuerpflichtige Summe auf 76 Euro.
- Auf diesen Betrag wird dann die Kapitalertragsteuer von 25 %, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer berechnet.
Falls keine Ausschüttungen erfolgen, wird der gesamte Basisertrag versteuert.
Wann und wie wird die Steuer abgeführt?
Die Vorabpauschale wird immer zu Beginn des Folgejahres fällig. Das bedeutet: Die Steuer für das Jahr 2024 wird im Januar 2025 berechnet und abgeführt.
Die depotführende Stelle sorgt für die Steuerabführung. Sie zieht den Betrag automatisch vom Verrechnungskonto des Anlegers ein. Wenn kein Guthaben vorhanden ist, kann die Bank den Betrag von einem anderen Konto abziehen. Im schlimmsten Fall verkauft sie Anteile, um die Steuerschuld zu begleichen.
Für Anleger mit einem Freistellungsauftrag gibt es gute Nachrichten. Wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht ganz genutzt wurde, wird die Steuer automatisch verrechnet. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für Ehepaare.
Welche Fonds und ETFs sind betroffen?
Nicht alle Fonds unterliegen dieser Regelung. Besonders relevant ist sie für:
- Thesaurierende Fonds, da diese Erträge nicht ausschütten
- Teilausschüttende Fonds, falls die Ausschüttung niedriger als der Basisertrag ist
- Aktien-ETFs, die keine regelmäßigen Erträge an Anleger weitergeben
Ausschüttende Fonds sind nicht betroffen, da die Steuer bereits mit der Ausschüttung fällig wird.
Ein weiterer Punkt, den Anleger beachten sollten, ist die sogenannte Teilfreistellung. Diese wurde eingeführt, um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen.
📌 Die Höhe der Teilfreistellung beträgt:
- 30 % bei Aktienfonds, wenn diese mindestens 51 % in Aktien investieren
- 15 % bei Mischfonds, wenn mindestens 25 % Aktien enthalten sind
- 60 % bei Immobilienfonds, wenn der Immobilienanteil mindestens 51 % beträgt
- 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt
Das bedeutet: Wenn ein Aktien-ETF eine Vorabpauschale von 100 Euro hat, müssen Anleger nur 70 Euro versteuern.
Was passiert beim Verkauf der Fondsanteile?
Sobald ein Fonds oder ETF verkauft wird, müssen Anleger auf den Gewinn Steuern zahlen. Damit es dabei nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Ein Beispiel:
Ein Anleger kauft 2022 einen thesaurierenden Fonds für 10.000 Euro.
- 2023 steigt der Wert auf 11.000 Euro,
- 2024 weiter auf 12.500 Euro.
- Die bereits versteuerten Vorabpauschalen betragen insgesamt 250 Euro.
- Wenn der Anleger den Fonds 2025 verkauft, wird der Gewinn von 2.500 Euro um 250 Euro reduziert. Diese 250 Euro wurden bereits versteuert.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuer nicht doppelt anfällt.