Schenkung zu Lebzeiten – Damit Ihr Vermögen dort ankommt, wo Sie es möchten

Was wir für Sie tun können

  • Individuelle Beratung

    Jede Schenkung ist so individuell wie das Leben selbst. Ob einmalige Geldzuwendung, Übertragung einer Immobilie oder regelmäßige Unterstützungsleistung – wir beraten Sie persönlich und vertraulich. So entsteht ein Schenkungskonzept, das Ihren Werten, Ihrer Familiensituation und Ihren steuerlichen Zielen entspricht.

  • Juristische Fachkompetenz

    Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerexperten begleiten Sie bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Thema Schenkung. Wir achten darauf, dass Ihre Schenkung rechtssicher, dokumentiert und steuerlich optimiert erfolgt – z. B. durch Nutzung von Freibeträgen, Nießbrauchregelungen oder Schenkungsverträgen.

  • Schriftliche Dokumentation

    Sie erhalten eine rechtlich geprüfte und individuell formulierte Schenkungsurkunde bzw. einen Schenkungsvertrag – klar, eindeutig und belastbar. Bei Bedarf auch mit notarieller Beurkundung.

  • Vorsorge mit Strategie

    Wir denken Schenkung ganzheitlich: Welche Freibeträge gibt es? Wann beginnt die 10-Jahres-Frist? Welche Auswirkungen hat eine Schenkung auf Pflichtteile oder Sozialleistungen? Wir helfen Ihnen, typische Fehler zu vermeiden – und Ihre Ziele sicher zu erreichen.

  • Begleitender Service

    Bei Bedarf begleiten wir Sie auch über die Schenkung hinaus – z. B. bei späteren Anpassungen, steuerlichen Fragen oder im Konfliktfall mit anderen Beteiligten.

Was ist eine Schenkung – und warum ist sie so sinnvoll?

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten. Sie kann:

  • Freibeträge alle 10 Jahre optimal ausschöpfen

  • Erbschaftsteuer im Todesfall deutlich reduzieren

  • frühzeitig Vermögen an Kinder oder Enkel übertragen

  • Streit im Erbfall vermeiden

  • soziale oder gemeinnützige Zwecke fördern

Wichtig: Eine Schenkung sollte niemals unüberlegt erfolgen. Wer zu viel oder zu früh verschenkt, kann sich im Alter selbst schaden – etwa bei Pflegebedürftigkeit. Daher ist eine strategische Planung unerlässlich.

Formen der Schenkung – was ist möglich?

Art der Schenkung Typische Beispiele Besonderheiten
Geldschenkung  Einmalige Überweisung, Dauerauftrag Freibeträge beachten
Immobilienschenkung  Haus an Kinder, Wohnung mit Wohnrecht Oft mit Nießbrauch oder Rückforderung
Schenkungen mit Auflage z. B. Pflegeverpflichtung, Unterhalt Vertraglich genau zu regeln
Schenkung unter Vorbehalt z. B. mit Rückfallklausel Flexibel, aber rechtlich anspruchsvoll
Gemischte Schenkung Teilweise Gegenleistung z. B. Pflege oder Wohnrecht

Warum lohnt sich eine Beratung zur Schenkung zu Lebzeiten?

Unsere Beratung hilft Ihnen:

  • steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen

  • Pflichtteilsansprüche korrekt einzubeziehen

  • Rückforderungsrechte (für Pflege oder Notfälle) abzusichern

  • Vermögen schrittweise, steuerfrei zu übertragen

  • Konflikte zwischen Geschwistern oder Erben zu vermeiden

So bleibt Ihr Vermögen in der Familie – und Sie behalten die Kontrolle.

Gültigkeit, Rückforderung & Fristen – was ist zu beachten?

Eine Schenkung ist grundsätzlich bindend. Doch es gibt Ausnahmen:

  • Rückforderung bei Verarmung (§ 528 BGB)

  • Anrechnung auf Pflichtteil (§ 2325 BGB)

  • 10-Jahres-Frist für Steuerfreiheit (SchenkStG)

Unser Tipp: Klären Sie alle Rechte und Pflichten schriftlich in einem Schenkungsvertrag – idealerweise mit Notar und Steuerberater.

Was kostet eine Schenkungsberatung?

Unsere Fachanwälte erstellen Ihr Schenkungskonzept zum festen Pauschalpreis – fair, transparent und ohne versteckte Gebühren. Bei Immobilien empfehlen wir zusätzlich die notarielle Beurkundung (Gebühren je nach Verkehrswert).

Fazit: Ein überschaubarer Aufwand – für langfristige Sicherheit und Steuervorteile.

Jetzt handeln – für Sicherheit, Klarheit und Dankbarkeit

Eine Schenkung ist mehr als ein Vermögenstransfer – sie ist ein Ausdruck von Vertrauen, Verantwortung und Weitsicht. Sie gibt Ihnen die Möglichkeit, Freude zu schenken – mit warmer Hand statt kalter.

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Individuell. Kompetent. Verlässlich.

Häufig gestellte Fragen:

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten – etwa Geld, Immobilien oder Wertgegenständen – an eine andere Person noch zu Lebzeiten des Schenkenden. Dabei verzichtet der Schenkende bewusst auf eine Gegenleistung. Der Vorteil: Die Vermögensweitergabe kann gezielt gestaltet, steuerlich optimiert und rechtlich abgesichert werden – im Gegensatz zur Vererbung, bei der nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge greift, sofern kein Testament vorhanden ist.

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Der Staat gewährt jedoch großzügige Freibeträge, die alle 10 Jahre erneut genutzt werden können:

  • Ehepartner: 500.000 €

  • Kinder: 400.000 €

  • Enkel: 200.000 €

  • Urenkel: 100.000 €

  • Eltern/Großeltern (bei Schenkung): 20.000 €

  • Alle übrigen Personen (z. B. Lebensgefährten ohne Trauschein): 20.000 €

Wird der Freibetrag überschritten, fällt auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer an – gestaffelt nach Steuerklasse und Höhe der Zuwendung.

Eine Schenkung bietet viele Vorteile gegenüber einer testamentarischen Regelung:

  • Sie können steuerliche Freibeträge frühzeitig und mehrfach nutzen.

  • Sie erleben persönlich, wie Ihre Unterstützung ankommt.

  • Sie vermeiden Erbstreitigkeiten durch klare Verhältnisse im Voraus.

  • Sie können sich Rechte vorbehalten, z. B. Wohnrecht oder Nießbrauch.

  • Sie beeinflussen aktiv die Gestaltung des Nachlasses und reduzieren das Erbschaftsvolumen.

Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder komplexen Familienverhältnissen kann die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung eine sehr sinnvolle Ergänzung oder Alternative zum Testament sein.

Schenkungen unterliegen – genau wie Erbschaften – der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuerlast hängt von drei Faktoren ab:

  1. Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse I–III)

  2. Höhe der Schenkung

  3. Häufigkeit der Schenkungen innerhalb von 10 Jahren

Liegt der Wert der Schenkung innerhalb des persönlichen Freibetrags, fällt keine Steuer an. Wird der Freibetrag überschritten, gilt ein progressiver Steuersatz von 7 % bis 50 % – abhängig von Steuerklasse und Höhe der Zuwendung.

Mit guter Planung lassen sich jedoch viele Steuern vermeiden oder stark reduzieren.

Wer zu viel oder unüberlegt verschenkt, kann später selbst in eine finanzielle Notlage geraten – etwa im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit. In solchen Fällen besteht unter bestimmten Bedingungen ein Rückforderungsrecht (§ 528 BGB): Der Schenkende kann die Rückgabe der Schenkung verlangen, wenn er ohne sie seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.

Deshalb sollte jede Schenkung sorgfältig geplant und vertraglich abgesichert werden – mit Rückfallklauseln, Nießbrauch oder Widerrufsrechten.

Gerade bei größeren Schenkungen – etwa von Immobilien – empfiehlt es sich, sich bestimmte Rechte und Sicherheiten vorzubehalten. Gängige Möglichkeiten sind:

  • Nießbrauch: Sie behalten das Nutzungsrecht an der Immobilie (z. B. zur Vermietung).

  • Wohnrecht: Sie dürfen die Immobilie weiter bewohnen, auch wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.

  • Widerrufsrecht: Bei bestimmten Ereignissen (z. B. Scheidung des Beschenkten) kann die Schenkung rückgängig gemacht werden.

  • Pflegeverpflichtung oder Unterhaltszusagen: In den Vertrag integrierbar.

So bleiben Sie abgesichert – auch wenn Sie Vermögen übertragen.

Grundsätzlich ist eine Schenkung bindend. Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden:

  • Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB)

  • Grobe Undankbarkeit des Beschenkten (§ 530 BGB)

  • Vertraglich vereinbarte Rückfallklauseln

Ein sorgfältig formulierter Schenkungsvertrag kann diese Optionen klar regeln – und gibt beiden Seiten Sicherheit.

Ja. Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person (z. B. ein Kind) durch eine Schenkung an jemand anderen benachteiligt wird, kann sie ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB).

Dabei gilt: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt dieser Anspruch aus – nach 10 Jahren entfällt er ganz (Ausnahme: Schenkung an Ehegatten oder unter Nießbrauchsvorbehalt).

Für die Schenkungsteuer gilt eine sogenannte 10-Jahres-Frist: Alle Schenkungen an eine Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Erst nach Ablauf dieser Frist steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.

Beispiel: Wenn Sie Ihrem Kind 400.000 € im Jahr 2025 schenken, können Sie im Jahr 2035 erneut 400.000 € steuerfrei übertragen.

Im Alltag werden beide Begriffe oft synonym verwendet – juristisch gesehen ist die vorweggenommene Erbfolge jedoch eine besondere Form der Schenkung. Sie ist gezielt darauf ausgerichtet, Vermögen schon zu Lebzeiten so zu übertragen, wie es im Erbfall geschehen wäre – z. B. durch Übergabeverträge bei Immobilien oder Betriebsvermögen.

Charakteristisch sind dabei oft zusätzliche Regelungen zu:

  • Wohn- und Nutzungsrechten

  • Pflichtteilsverzicht

  • Versorgungspflichten

  • Rückforderungsrechten

Die vorweggenommene Erbfolge ist also eine umfassendere, strategische Variante der Schenkung mit besonderem Blick auf Nachfolge und Absicherung.