Freistellungsauftrag 2025: Das sollten Sie beachten!

Jedes Jahr verschenken Sparer Milliarden Euro an das Finanzamt, weil sie ihren Freistellungsauftrag nicht vollständig nutzen. Dabei hat jeder Anspruch auf einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für Ehepaare. Ohne einen Freistellungsauftrag zahlt man 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag. Diese Steuern werden automatisch an das Finanzamt abgeführt. Wer seinen freigestellten Betrag konsequent nutzt, kann pro Person bis zu 286,25 Euro Steuern jährlich sparen.

Martin Eberhard | zuletzt aktualisiert 20.02.2025

Das sollten Sie wissen:

  • Sparerpauschbetrag 2025: 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro für Ehepaare.

  • Ohne Freistellungsauftrag erfolgt der Steuerabzug automatisch.

  • Durch clevere Kapitalstrategie können Sie jedes Jahr Steuern sparen.

  • Vermögen auf Kinder übertragen erhöht die steuerfreien Kapitalerträge.

  • NV-Bescheinigung nutzen, wenn das gesamte Einkommen gering ist.

  • Online Banking ermöglicht eine einfache Verwaltung und Anpassung.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

In Deutschland sind Kapitalerträge steuerpflichtig. Wenn Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, zieht Ihre Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab.

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie Ihre Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei erhalten. Dadurch bleibt Ihnen mehr von Ihren Erträgen.

Wann zahle ich Abgeltungssteuer?

Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge in Deutschland der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapieren automatisch besteuert werden, ohne dass Anleger sie in der Steuererklärung angeben müssen.

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent auf alle Kapitalerträge. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer an. Falls Sie Mitglied einer Kirche sind, kommt noch die Kirchensteuer hinzu, die je nach Bundesland entweder 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer beträgt.

Insgesamt ergibt sich für kirchensteuerpflichtige Anleger eine Steuerbelastung von rund 26,4 bis 27,8 Prozent auf ihre Kapitalerträge. Wer keine Kirchensteuer zahlt, kommt auf eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent. Die Steuer wird direkt von der Bank oder Fondsgesellschaft einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.

Wofür einen Freistellungsauftrag?

Ein Anleger erzielt 1.000 Euro Kapitalertrag aus Zinsen und Dividenden.

  • Abgeltungssteuer (25 Prozent von 1.000 Euro) = 250 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 250 Euro) = 13,75 Euro
  • Gesamtsteuerbelastung = 263,75 Euro

Falls der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, erhöht sich die Steuer:

  • 8 % Kirchensteuer: 283,75 Euro Gesamtsteuer
  • 9 % Kirchensteuer: 286,25 Euro Gesamtsteuer

Mit einem Freistellungsauftrag in voller Höhe bleibt der gesamte Betrag steuerfrei.

Freistellungsauftrag optimal nutzen

Freistellungsauftrag strategisch auf mehrere Banken verteilen

Falls Sie mehrere Konten oder Depots besitzen, können Sie den freigestellten Betrag auf verschiedene Banken aufteilen. Wichtig ist, dass die erteilten Freistellungsaufträge insgesamt 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für Ehepaare nicht überschreiten.

Falls sich Ihre Kapitalerträge im Jahr ändern, können Sie den Freistellungsauftrag über das Online Banking jederzeit anpassen.

Kursgewinne vor Jahresende realisieren

Viele Sparer nutzen ihren Freibetrag nicht vollständig und verschenken damit Steuerersparnisse.

Empfohlene Strategie:

  • Vor Jahresende Aktien, ETFs oder Fondsanteile verkaufen, um Kursgewinne steuerfrei zu realisieren.
  • Verkaufserlös sofort wieder reinvestieren, um die Anlagestrategie fortzusetzen.
  • Jährlich wiederholen, um dauerhaft Steuern zu sparen.

Beispiel:

Ein Anleger hält Wertpapiere mit 1.000 Euro Kursgewinn. Falls er seinen Freistellungsauftrag nicht nutzt, werden 263,75 Euro Steuern fällig. Durch rechtzeitigen Verkauf bleibt der gesamte Gewinn steuerfrei.

Vermögen auf Kinder übertragen

Kinder haben ebenfalls einen steuerfreien Kapitalertrag von 1.000 Euro pro Jahr. Durch kluge Vermögensübertragungen kann der Freibetrag optimal genutzt werden.

Beispiel: Steuerfreie Kapitalerträge durch Übertragung auf Kinder

Ein Anleger besitzt 100.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto mit 2 % Zinsen.

  • Zinsen pro Jahr = 2.000 Euro
  • Freistellungsauftrag (eigener) = 1.000 Euro, sodass die restlichen 1.000 Euro versteuert werden.

Falls der Anleger jedoch 50.000 Euro auf sein Kind überträgt, kann auch dessen Freistellungsauftrag von 1.000 Euro genutzt werden, sodass die gesamten Zinsen steuerfrei bleiben.

Eine langfristige Strategie kann über 18 Jahre hinweg eine Steuerersparnis von über 5.000 Euro bringen.

Verluste mit Gewinnen verrechnen

Falls Anleger Verluste aus Wertpapierverkäufen haben, können diese mit späteren Gewinnen verrechnet werden.

  • Verlusttopf prüfen: Die Bank führt für alle Anleger einen internen Verlusttopf.
  • Gewinne gezielt realisieren, um Steuern zu sparen.
  • Verlustvortrag nutzen: Nicht genutzte Verluste können ins nächste Jahr übertragen werden.

NV-Bescheinigung für Rentner, Kinder und Studierende nutzen

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erlaubt es, Kapitalerträge weit über den Freistellungsauftrag hinaus steuerfrei zu beziehen.

  • Besonders vorteilhaft für Rentner, Studierende und Kinder mit geringen Einkünften.
  • Einkünfte bis zu 10.908 Euro pro Jahr (2024) bleiben steuerfrei.
  • Gültigkeit: Drei Jahre, danach muss sie erneut beantragt werden.

Tipps zum Freistellungsauftrag

  • 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für Ehepaare voll ausschöpfen.
  • Kapitalerträge strategisch realisieren, um Steuern zu vermeiden.
  • Freistellungsauftrag über das Online Banking verwalten.
  • Vermögen auf Kinder übertragen, um Freibeträge optimal zu nutzen.
  • Verlustverrechnung prüfen, um Steuerlast zu minimieren.
  • NV-Bescheinigung beantragen, wenn das gesamte Einkommen niedrig ist.

Wer sich frühzeitig mit seinem Freistellungsauftrag beschäftigt, kann jedes Jahr bis zu 286,25 Euro pro Person sparen. So nutzt man sein Anlage-Kapital besser.

 

Häufige Fragen zur Freistellung bei der FFB

Das Gesetz erlaubt Freistellungsaufträge bis zu folgenden Höchstgrenzen:

  • 1.000 € pro Person
  • 2.000 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften

Wichtig: Sie können Ihren Freistellungsauftrag auf verschiedene Banken aufteilen. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf jedoch den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

FFB-Tipp: Falls Sie als Ehepaar den gesamten Freibetrag schon bei einer anderen Bank nutzen, können Sie bei der FFB einen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen – dann wird trotzdem eine gemeinsame Verlustverrechnung berücksichtigt.

Sie können den Status Ihres Freistellungsauftrags ganz einfach im Onlinebanking der FFB abrufen:

  1. Einloggen in Ihr Online-Konto.
  2. Navigieren zu „Steuerinformationen“.
  3. Hier sehen Sie Ihren Freistellungsbetrag und den noch verfügbaren Betrag für das laufende Jahr.

Falls Sie keinen Onlinezugang haben, können Sie diesen bei der FFB beantragen.

Die FFB bietet eine einfache Online-Verwaltung für den Freistellungsauftrag:

So erteilen Sie einen neuen Freistellungsauftrag:

  1. Einloggen in Ihr FFB-Onlinekonto.
  2. Unter „Steuern“ die Option „Freistellungsauftrag anlegen“ wählen.
  3. Höhe des Freistellungsbetrags eingeben.
  4. Die Bedingungen akzeptieren und mit einer TAN bestätigen.

So ändern oder löschen Sie einen bestehenden Freistellungsauftrag:

  1. Loggen Sie sich ins Onlinebanking ein.
  2. Unter „Steuerinformationen“ finden Sie Ihre Freistellungsaufträge.
  3. Klicken Sie auf „Ändern“, um Anpassungen vorzunehmen.
  4. Änderungen müssen mit einer TAN bestätigt werden

Tipp: Die Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ist ein Pflichtfeld. Sie finden sie auf Ihrem Steuerbescheid.

Ja, das ist möglich. Sie können den Betrag Ihres Freistellungsauftrags reduzieren oder den Auftrag komplett löschen.

Aber: Eine Herabsetzung ist nur bis zur Höhe der bereits freigestellten Kapitalerträge möglich. Das bedeutet, wenn Sie bereits 500 € steuerfrei gestellt haben, können Sie den Freistellungsauftrag nicht auf 400 € reduzieren.

Im FFB-Onlinebanking unter „Steuerinformationen“ können Sie jederzeit nachsehen:

  • Wie hoch Ihr eingereichter Freistellungsbetrag ist.
  • Wie viel davon bereits genutzt wurde.
  • Welche Steuern bereits abgeführt wurden.

Falls Sie keinen Onlinezugang haben, hilft Ihnen Ihr FFB-Vermittler weiter.

Ein Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Sie können ihn entweder unbefristet erteilen oder mit einer Befristung bis zum 31.12. eines Jahres versehen.

Tipp: Prüfen Sie jährlich, ob Ihr Freistellungsauftrag noch aktuell ist – besonders, wenn Sie Banken wechseln oder neue Kapitalerträge erzielen.

Ein Freistellungsauftrag kann unter bestimmten Umständen ungültig werden:

  • Auflösung des Depots: Er erlischt automatisch zum Jahresende, in dem Ihr letztes Depot bei der FFB geschlossen wird.
  • Einreichen einer NV-Bescheinigung: Falls Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) einreichen, wird Ihr Freistellungsauftrag deaktiviert.
  • Trennung oder Scheidung: Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag muss neu aufgeteilt werden.
  • Todesfall: Gemeinschaftliche Freistellungsaufträge bleiben bis zum Jahresende des Todesjahres gültig, danach müssen sie angepasst werden.
  • Umzug ins Ausland: Falls Sie nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, wird Ihr Freistellungsauftrag ungültig.

In diesen Fällen hilft Ihnen Ihr FFB-Vermittler oder das entsprechende FFB-Formular.

  • Online-Änderungen: Bis 18 Uhr am letzten Bankarbeitstag des Jahres möglich.
  • Formular-Änderungen: Bis Ende Januar des Folgejahres per Papierformular einreichen.

Eine Reduzierung des Freistellungsauftrags ist nur auf die bereits genutzte Höhe möglich.

Falls Sie sehr geringe Einkünfte haben, können Sie eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Diese sorgt dafür, dass Ihre Kapitalerträge vollständig steuerfrei bleiben.

Wichtig:

  • Die NV-Bescheinigung gilt maximal 3 Jahre.
  • Sie muss im Original oder als beglaubigte Kopie bei der FFB eingereicht werden.

Ja, aber nicht online. Für minderjährige Kinder muss der Freistellungsauftrag per Formular gestellt werden.

Ja, Sie können Ihren Freibetrag auf mehrere Banken verteilen. Achten Sie darauf, dass die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge nicht über dem Höchstbetrag liegt.